Ambulante Pflege:
Hilfe zur Pflege kann Personen gewährt werden, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst ambulante Maßnahmen wenn die Pflegesachleistungen der Pflegekassen nicht ausreichen oder eine Pflegekasse nicht vorhanden ist, auch Pflegegeld.
Vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung sind zu prüfen.
Stationäre Pflege:
Die meisten Menschen im Alter wünschen sich so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu leben. Dennoch kann es zu Situationen kommen, in denen eine stationäre Pflege erforderlich wird.
Wenn ältere Menschen sich dann entscheiden, in ein Pflegeheim zu gehen, treten oft viele Fragen auf. Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig über Pflegeeinrichtungen zu informieren und Kontakt mit ihnen aufzunehmen. So kann man sich dort über Kosten und Leistungen informieren. Auch sollte die Einrichtung nach Möglichkeit besichtigt werden.
Information und Beratung leisten hierzu auch der Pflegestützpunkt und die Servicestelle für Soziales und Beratung.
Reicht der Betrag, der von der Pflegekasse für die Sachleistung gezahlt wird nicht aus um die Pflegekosten zu decken, kann ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten beim Amt für Soziales und Prävention gestellt werden. Es ist wichtig, dies rechtzeitig vor der Heimaufnahme zu beantragen, da eine rückwirkende Übernahme der Kosten nicht möglich.
Hilfe zur Pflege beantragen
Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
In Pflegegrad 2 bis 5:
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalHilfe zur Pflege beantragen
Apply for care assistance
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
Träger der Sozialhilfe
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Informationen zur Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Informationen zur Hilfe zur Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Online-Ratgeber Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Wege zur Pflege, Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Act on the Relief of Relatives with Maintenance Obligations in Social Welfare and Integration Assistance (Relatives Relief Act)
Information on social assistance on the website of the Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Information on care assistance on the website of the Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Online care guide on the website of the Federal Ministry of Health (BMG)
Pathways to care, information on the website of the Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth (BMFSFJ)