Übermittlungssperren
Einwohnerinnen und Einwohner können der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:
1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen (man nicht selbst) Familienmitglieder angehören,
2. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Daten werden möglicherweise im Internet veröffentlicht),
3. Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
4. Adressbuchverlage,
5. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Übersendung von Informationsmaterial.
Auskunftssperren
Sperre jeder Melderegisterauskunft, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.
Übermittlungssperre: Benötigt wird eine formlose schriftliche Mitteilung. Sie können aber auch unser Antragsformular nutzen.
Auskunftssperre: Benötigt wird ein schriftlicher Antrag mit Begründung. Anhand der Begründung wird geprüft, ob durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange für den/die Betroffene/n erwachsen könnte.
Keine
Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen
Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.
Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.
Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:
Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalRequest a block on the transmission of your data stored in the Central Register for Foreigners
Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen
Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:
Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:
Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:
Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.
Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).
keine