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Aufsicht und Beratung von Trägern der Freien Jugendhilfe

Info

  • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und präventiver Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Erziehungshilfe.
  • Beratung von betriebserlaubnispflichtigen Trägern der Freien Jugendhilfe im Vorfeld der Gründung und bei Betriebserlaubnisänderungen.
  • Mitwirkung im Verfahren zur Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung; Mitwirkung bei Leistungs- Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen.
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse in und Beschwerden über Jugendhilfe-Einrichtungen.
  • Überwachung der Meldepflichten
  • Fortbildung für Fachkräfte die in der Freien Jugendhilfe tätig sind
  • Beratung von Trägern.
  • Beratung von Trägern der Freien Jugendhilfe, die nicht der Betriebserlaubnispflicht unterliegen, im Vorfeld der Gründung und während des Betriebes.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 45 SGB VIII ff i.V.m. § 15
  • 18 HKJGB § 85 Abs. 2 Nr. 3,b 4, 7 und 8 i.V.m. §§ 15 und 16 HKJGB