Erteilung eines Jagdscheins
Jagdscheine werden von uns nur für Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Darmstadt ausgestellt.
Nach Eingang des Antrags erfolgt durch die Untere Jagdbehörde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung nach § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Nach Abschluss werden Sie von der Unteren Jagdbehörde informiert.
Für die erstmalige Erteilung eines Jagdscheins müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich! Onlineterminvergabe
Bei der Verlängerung von Jagdscheinen sind folgende Unterlagen erforderlich:
Falls der Jagdschein nicht mehr zu verlängern ist, weil sich hierzu kein freies Feld mehr in ihm befindet, wird wieder ein aktuelles Passfoto benötigt.
Jahresjagdschein: 80,00 €
3-Jahresjagdschein: 190,00 €
Tagesjagdschein: 30,00 €
Jugendjagdschein: 36,00 €
Die Gebühren können am Zahlautomat, per EC oder Rechnung beglichen werden
Zuständig für die Ausstellung von Jagdscheinen ist die untere Jagdbehörde des Kreises, in dem Sie gemeldet sind.
Um in Hessen die Jagd ausüben zu dürfen, muss man:
Mit dem amtlichen Jagdschein kann die Jägerin oder der Jäger die Sachkunde sowie die grundsätzliche Erlaubnis, der Jagd nachgehen zu dürfen, nachweisen.
Um einen Jagdschein in Hessen zu bekommen, muss man die Ausstellung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde auf dem Landratsamt bzw. dem Magistrat bei kreisfreien Städten beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung eines (Jahres- oder Dreijahres-) Jagdscheines sind:
dass keine Versagungsgründe wie bspw. mangelnde körperliche Eignung oder Zuverlässigkeit gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller vorliegen.
Bei der Beantragung der Erteilung des Jagdscheines mitzubringen sind:
Vor Erteilung eines Jagdscheines muss weiterhin eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stattfinden.
Ausländerjagdscheine können aufgrund spezieller Regelungen ohne Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung erteilt werden.
Zur Erteilung eines Ausländerjagdscheines ist die Sachkunde durch bspw. die Vorlage eines ausländischen Jagdscheines nachzuweisen.
Jugendjagdscheine können Jugendlichen im Alter zwischen sechzehn und achtzehn Jahren erteilt werden.
Die folgende Tabelle zeigt die zu erhebenden Verwaltungsgebühren:
Stand 1.05.2017 | Jahres- | Dreijahres-Jagdschein | Jugend-Jahres- | Ausländer-Tagesjagdschein |
Ausstellungsgebühr | 40,00 € | 95,00 € | 18,00 € | 15,00 € |
Die weitere Tabelle zeigt die gleichzeitig zu erhebende Jagdabgabe, die für die Förderung des Jagdwesens in Hessen eingesetzt wird:
Stand 1.05.2017 | Jahres- | Dreijahres-Jagdschein | Jugend-Jahres- | Ausländer-Tagesjagdschein |
Jagdabgabe | 40,00 € | 95,00 € | 18,00 € | 15,00 € |
Keine
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag unter Vorlage aller notwendigen Dinge bei der unteren Jagdbehörde stellt und von Seiten der Kreisverwaltung keine weiteren Prüfungsschritte vorgenommen werden müssen, kann der Jagdschein in der Regel direkt ausgestellt werden. Sofern einer Überprüfung nach dem Waffenrecht erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen.
Sind bei den unteren Jagdbehörde in der Regel abrufbar.
Bei der Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins an Ausländer, gelten besondere Bestimmungen, über die die untere Jagdbehörde im Einzelfall Auskunft gibt.
Zwischen dem 16 und 18 Lebensjahr wird ein sogenannter Jugendjagdschein erteilt. Dieser berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdliche Erfahrung vorweisen können. Eine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze ist nicht möglich.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
19.06.2017