Wer ein Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank beginnen möchte, hat die Regelungen des § 2 Hessischen Gaststättengesetz zu beachten.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige erstatten.
Originale Dokumente erforderlich
§ 2 Hessisches Gaststättengesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 2131, 2132
Gewerbeanzeige § 14 Gewerbeordnung: 28,00 Euro
Bestätigung der Gewerbeanzeige: 8,00 Euro
Die Gebühren werden bei Antragseingang fällig. Direkte Zahlung am Kassenautomat bei persönlicher Vorsprache. Sofern keine persönliche Vorsprache möglich ist, wird ein Gebührenbescheid erstellt.