Info
Wer seine Wohnung wiederholt entgeltlich jemandem überlässt, hat diese als Ferienwohnung anzumelden.
Hierzu zählt:
- wiederholte, nach Tagen oder Wochen bemessene entgeltliche Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung sowie
- die Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder Einrichtung von Schlafstellen; zur dauerhaften, vorübergehenden, kurzfristigen oder teilweisen Nutzung