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Fahrerlaubnis: Karteikartenabschrift aus dem örtlichen Führerscheinregister

Info

Auskunft über deutsche Führerscheine die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind und im örtlichen Führerscheinregistern der Fahrerlaubnisbehörde der (Wissenschafts-)Stadt Darmstadt gespeichert sind (graue oder rosa Führerscheine aus Papier).

Wenn Ihr alter Führerschein in Darmstadt durch die Stadtverwaltung Darmstadt im Namen des Polizeipräsidenten oder des Oberbürgermeisters ausgestellt wurde und die jetzt für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen eine Karteikartenabschrift erbeten hat, senden Sie bitte eine E-Mail an die Adresse: fahrerlaubnisbehoerde@darmstadt.de mit folgenden Angaben:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift
  • Telefonnummer (besonders wichtig für evtl. Rückfragen)
  • sofern bekannt: Liste-Nr. des ausgestellten Führerscheins

Wir werden die Karteikartenabschrift der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde übersenden. Dies Dauert in Regel bis zu 4-5 Werktage. Über den Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informieren Sie sich bitte persönlich - hierfür wird keine gesonderte Nachricht übersandt -.

ACHTUNG: Wir haben keine Führerscheindaten des ehemaligen Landkreises Darmstadt  bzw. des Landkreis Darmstadt-Dieburg (mit Ausnahme der ehemaligen Gemeinde Wixhausen).

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Ist Ihr Führerschein abhanden gekommen (Verlust oder Diebstahl) oder vernichtet worden, sind Sie verpflichtet den Verlust unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Zuständigkeiten

Die Ersatzausstellung des Führerscheins erfolgt durch die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem ZFER und aus dem VZR zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sofern die Daten des Betreffenden noch nicht im ZFER erfasst sind, kann die Auskunft nach § 76 Ziff. 12 FeV aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister eingeholt werden.

Zwischenzeitlich erfolgter Umzug

Falls Sie zwischenzeitlich umgezogen sind, klären Sie bitte mit der für Ihren derzeitigen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, ob diese die Auskunft bei der die Fahrerlaubnis ehemals ausstellenden Behörde selbst einholt oder die Auskunft (Karteikartenabschrift) von Ihnen beantragt werden soll.

EU-ausländischer Führerschein

Hat eine Person mit EU-ausländischem Führerschein ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, so ist für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie der Wohnsitzmitgliedstaat und damit die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes/Wohnortes zuständig.

Vor Ausstellung des Ersatzführerscheins ist die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich verpflichtet eine Auskunft über die betreffende Fahrerlaubnis aus dem ausländischen Register einzuholen. Die Auskunft ist kostenlos.
 

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde .

Herausgebende Stelle