Wer gewerbsmäßig die Bewachung von fremden Personen und fremdem Eigentum übernehmen will, braucht hierzu eine spezielle Erlaubnis.
Wenn Sie Ihren Firmensitz in Darmstadt haben und gewerbsmäßig Bewachungsaufgaben übernehmen wollen, benötigen Sie von unserer Behörde eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung.
Zu den Bewachungsaufgaben zählen unter anderem:
Einfache Bewachungstätigkeiten,
Kontrollgänge/-fahrten im öffentlichen Raum,
Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
Schutz vor Ladendieben,
Bewachung von Großveranstaltungen in leitender Funktion,
Bewachung von Asylunterkünften in leitender Funktion,
Schutz besonders gefährdeter Objekte,
Bewachung von Großveranstaltungen in nicht leitender Funktion,
Bewachung von Asylunterkünften in nicht leitender Funktion
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 a GewO ist u.a. Voraussetzung:
die gewerberechtliche Zuverlässigkeit,
das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse,
der Nachweis der Sachkunde,
der Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO und §§ 14, 15 BewachV.
Eine Erlaubnis nach § 34a GewO kann sowohl natürlichen Personen, als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen stellt sich oftmals die Frage, wer den Antrag zu stellen hat. Die Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) ist zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber nur durch ihre Organe handeln. Deshalb muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Erlaubnis für die Gesellschaft beantragen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, OHG; KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.
Sollte beabsichtigt werden einen Betriebsleiter einzusetzen, ist zusätzlich die Anzeige nach § 3 BewachV für den Betriebsleiter zu stellen und zusätzliche Dokumente für den Betriebsleiter zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung (im Original) benötigt:
• Gewerbeanzeige
• Formantrag
• Ausweisdokument
• ggfls. Meldebescheinigung
• ggfls. HR-Auszug
• ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021(BGBl. I S. 882),
• ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
• ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis
• eine Bescheinigung in Steuersachen
• Berufshaftpflichtversicherung
• Befähigungsnachweis IHK
• Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Bitte berücksichtigen Sie, dass nur Originalunterlagen akzeptiert werden können, die maximal drei Monate alt sind.
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsverordnung (BewachV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung (BewachVwV)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) vom 19. November 2012, in der derzeit gültigen Fassung Ziffer 22141.
Die Verwaltungsgebühr beträgt derzeit 1.200,00 Euro.
Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens wird ein Gebührenbescheid erstellt.
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorlage der vollständigen Dokumente in der Regel zwei bis drei Monate.