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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Beschreibung

Mit dem Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 01. März 2020 und des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes haben Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu verkürzen.

Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen mit der entsprechenden Vollmacht der betroffenen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dadurch soll das Visumverfahren deutlich gekürzt werden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich für:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung,
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
  • Hochqualifizierte, - Forscher/Wissenschaftler,
  • Führungskräfte,
  • Berufsausbildung,
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt beim Anerkennungsverfahren und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Anschließend beantragt die Fachkraft das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung hat den Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von drei Wochen zu vergeben. Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.

Rechtsgrundlagen

§ 81a Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen. Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte

Hinzu kommt eine Visumgebühr sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Weiterführende Informationen