Die Abgabe von Bauanträgen ist ausschließlich über das Bauportal möglich.
* siehe https://wirtschaft.hessen.de
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalApplying for a building permit
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit:
- die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten sie unter dem beigefügtem Link zu Bauvorlagen.
Bauvorlagen§ 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
§ 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
§ 66 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsverfahren
§ 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
§ 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
§ 2 Hessian Building Regulations (HBO): Terms
§ 57 Hessian Building Regulations (HBO): Author of the design, Author of the design, Authorization to submit building documents
§ Section 66 of the Hessian Building Code (HBO): Building permit procedure
§ 69 Hessian Building Regulations (HBO): Building application, building documents
§ Section 71 of the Hessian Building Code (HBO): Participation of the neighborhood
§ Section 75 of the Hessian Building Regulations (HBO): Start of construction
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen
Für Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Beantragung: Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen.
Baubeginn erst nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde
Ein Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.