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Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz

Info

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verpflichtet seit dem 1. Juli 2017 alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitution vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Anmeldung umfasst ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem es um die gesetzlichen Bestimmungen, Rechte und Pflichten, die Absicherung im Krankheitsfall sowie um gesundheitliche und soziale Beratungsangebote geht.
Vor diesem Gespräch ist zwingend eine durch das Gesundheitsamt erfolgte gesundheitliche Beratung nachzuweisen. In der Regel darf bei der ersten Anmeldung dieser Nachweis nicht älter als drei Monate sein.

Benötigte Unterlagen

  •  ausgefüllter Antrag
  •  ein biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
  •  Ausweisdokument (Ausweis/Pass/Passersatz/ggfs. Aufenthaltstitel)
  •  Aktuelle Meldebescheinigung oder Zustellanschrift
  •  Nachweis über die erfolgte gesundheitliche Beratung gemäß § 10 ProstSchG

Rechtsgrundlagen

§ 3 i.V.m. § 4 Prostituiertenschutzgesetz

§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz

Gebühren

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) vom 23. Oktober 2012 in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 71,72,73

• Beratungsgespräch: 32,00 €
• Ausstellung der Anmeldebescheinigung: 15,00 € je Bescheinigung

Die Gebühren werden bei der persönlichen Vorsprache der/des Prostituierten fällig.

Nach Terminvereinbarung, sofortige Aushändigung der Bescheinigung bei Vorlage der Voraussetzungen zur Erteilung der Anmeldebescheinigung.

Die Dienstleistung setzt immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person voraus.

Vorsprache nur nach Terminvereinbarung.