Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) verpflichtet seit dem 1. Juli 2017 alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Prostitution vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Anmeldung umfasst ein Informations- und Beratungsgespräch, in dem es um die gesetzlichen Bestimmungen, Rechte und Pflichten, die Absicherung im Krankheitsfall sowie um gesundheitliche und soziale Beratungsangebote geht.
Vor diesem Gespräch ist zwingend eine durch das Gesundheitsamt erfolgte gesundheitliche Beratung nachzuweisen. In der Regel darf bei der ersten Anmeldung dieser Nachweis nicht älter als drei Monate sein.
§ 3 i.V.m. § 4 Prostituiertenschutzgesetz
§ 3 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) vom 23. Oktober 2012 in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 71,72,73
• Beratungsgespräch: 32,00 €
• Ausstellung der Anmeldebescheinigung: 15,00 € je Bescheinigung
Die Gebühren werden bei der persönlichen Vorsprache der/des Prostituierten fällig.
Nach Terminvereinbarung, sofortige Aushändigung der Bescheinigung bei Vorlage der Voraussetzungen zur Erteilung der Anmeldebescheinigung.
Die Dienstleistung setzt immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person voraus.
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung.