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Winterdienst

Kurzinfo


Jedes Jahr steht der EAD vom 1. November bis zum 31.März des Folgejahres bereit, um die öffentlichen Fahrbahnen und Radwege der Wissenschaftsstadt Darmstadt von Schnee und Eis zu befreien und somit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Info

Der EAD räumt und streut das ca. 370 Kilometer große Gesamtstraßennetz der Stadt Darmstadt nach verschiedenen Dringlichkeitsstufen.

Ebenfalls räumt und streut der EAD ca. 100 Kilometer Radwege im gesamten Stadtgebiet. Geräumt werden alle Radhauptroutenachsen, wobei sich die Räumung generell nur auf eigenständig geführte Radwege, auf bauliche Radwege, getrennt geführte Geh- und Radwege (nur der Radweg!), baulich getrennt geführte Geh- und Radwege (nur der Radweg!) bezieht. Eine Dringlichkeitsstufe für Radwege gibt es nicht.

 

Hierfür sind 65 Fahrzeuge des EAD im Einsatz, die unseren 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  im Falle eines Wintereinbruchs zur Verfügung stehen.

Mithilfe modernster Streutechnik wird  Feuchtsalz (Kombination aus Natriumchlorid “NaCl“ und Streusalz) auf die Fahrbahnen sowie auf die Radwege aufgebracht. Dadurch behält das angefeuchtete Streusalz nicht nur eine hohe Tauwirkung (bis zu -15 °C), sondern kann dadurch auch sparsam und umweltverträglich eingesetzt werden.

 

Räumen und Streuen der Gehwege:
Dies obliegt den anliegenden Grundstückseigentümer gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt. Bürgerinnen und Bürger der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben die Möglichkeit zwischen dem 1. November und 31. März des Folgejahres am Recyclinghof im Sensfelderweg 33 innerhalb der regulären Öffnungszeiten kostenfrei kleine Splittmengen abzuholen (maximal 20 Liter).

 

Mängelmelder:
Hier können Sie Mängel durch Schnee und Eis auf Radwegen melden.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle Radwege im Stadtgebiet von Darmstadt geräumt und gestreut werden! Klicken Sie auf den folgenden Link: Hier finden Sie den Räum- und Streuplan des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD).
Auf diesem Plan sind alle Radwege eingezeichnet, die geräumt und gestreut werden: Plan EAD Radtouren.

Dieses Problem wird vom Mängelmelder nicht bearbeitet:
Die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen, die in den Zuständigkeitsbereich von Anliegern gehören. In diesen Fällen sind die Anlieger für die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen verantwortlich. Das gilt auch für gemeinsame Fuß- und Radwege.



Für weitere Fragen zum Thema „Winterdienst“ stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Straßenreinigung und Winterdienst unter der folgenden Kontaktnummer gerne zur Verfügung.


Ihr Kontakt:
Telefon: 06151 / 13 46 114
Fax: 06151 / 13 46 199
E-Mail: ead-strassenreinigung@darmstadt.de


Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 10 Abs. 4 HStrG
  • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StrGHEpP9
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-StrGHEV3P10

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

26.04.2013