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Sorgerecht und schriftliche Auskunft gem. § 58a SGB VIII

Info

Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, haben per Gesetz immer das gemeinsame Sorgerecht. Heiraten die Eltern nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch durch die Heirat per Gesetz.

Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, müssen eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkunden, damit Sie das gemeinsame Sorgerecht haben.

Wenn keine Sorgeerklärung beurkundet wird, hat die Mutter des Kindes per Gesetz automatisch das alleinige Sorgerecht.

Das gemeinsame Sorgerecht kann auch in einem gerichtlichen Verfahren beantragt werden.

Antrag auf schriftliche Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister gemäß § 58 a SGB VIII

Das Jugendamt des Wohnortes der Mutter stellt auf Anfrage der Mutter eine Bescheinigung darüber aus, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

Diese Bescheinigung wird von vielen Stellen als Nachweis, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, akzeptiert.

Wenn das alleinige Sorgerecht durch ein Gericht beschlossen wurde, ist der Beschluss dieser Nachweis des alleinigen Sorgerechts.

Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Schumann
Buchstabe H - M, Herr Herdel 
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter