Die Bewerbungs- und Auswahlphase für die Jugendschöffenperiode 2024-2028 ist inzwischen abgeschlossen. Die Bewerberinnen und Bewerber wurden vom Amtsgericht bzw. Landgericht über das Ergebnis informiert.
Das Jugendamt stellt alle 5 Jahre eine Vorschlagsliste mit Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen, die bereit sind, das Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen beim Amts- bzw. Landgericht zu übernehmen.
Für die Jugendschöffenperiode 2029-2033 findet die Bewerbungsphase im Jahr 2028 statt. Nähere Informationen werden spätestens Anfang des Jahres 2028 bekannt gegeben.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen urteilen bei den Strafprozessen der Amts- und Landgerichte. Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken sie an Gerichtsverhandlungen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme mit, wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Pro Jahr nehmen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an bis zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen teil. Für die Teilnahme an den Sitzungen wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Eine juristische Vorbildung ist nicht erforderlich. Interessierte Personen sollten über soziale Kompetenz sowie über Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen. Zudem sollten interessierte Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Für dieses Ehrenamt kommen nur unbescholtene Bürgerinnen und Bürger in Frage, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sind. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann nur Einwohnerinnen und Einwohner benennen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Darmstadt ihren Hauptwohnsitz haben. Zu dem Amt einer Jugendschöffin / eines Jugendschöffen sollen Mitglieder folgender Berufsgruppen nicht berufen werden: Richterinnen/Richter und Beamtinnen/Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen/Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und Bewährungs- und Gerichtshelfer sowie Personen, die nach der Verfassung ihrer Religionsgesellschaft zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender Handlungen hauptamtlich und auf Dauer berechtigt sind.
Nach Aufstellung der Vorschlagsliste wird diese durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen und dem Amtsgericht vorgelegt. Ein beim Amtsgericht gebildeter Jugendschöffenwahlausschuss wählt aus den von der Stadt und anderen Gemeinden vorgelegten Vorschlagslisten die bei Gericht benötigten Jugendschöffinnen/Jugendschöffen bzw. Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen aus. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.