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Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

Beschreibung

Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt? Sie wurden von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen? Dann können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können auch bereits nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde, können auch Zeiten eines Asylverfahrens mit angerechnet werden. Zeiten, in denen lediglich eine Duldung ausgestellt wurde, können nicht angerechnet werden.

Erwerbstätigkeit
Eine Niederlassungserlaubnis erlaubt in der Regel jede Art von Erwerbstätigkeit. Nur in besonderen Einzelfällen ist die Einschränkung der Arbeitserlaubnis möglich.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Gültiger Pass oder Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge)
  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis muss nach§ 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
    § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Flüchtling) oder
    § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (Resettlement-Flüchtling) erteilt worden sein.
  • Sie müssen mindestens 3 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein. Die Zeiten eines Asylverfahrens werden mit angerechnet. Wenn Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben Sie es leichter, die Anforderungen an die Sprachkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen.
  • Gründe für die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft liegen weiter vor
    Das BAMF prüft 3 Jahre nach der Anerkennung automatisch, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sind. Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
  • Keine Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland
    Ihnen kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie terroristische Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben,
    die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder
    die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    zur Verfolgung politischer Ziele Gewalt anwenden oder rechtfertigen oder
    den Staat gefährdende schwere Gewalttaten vorbereiten oder vorbereitet haben.
  • Deutsch-Kenntnisse Sie müssen die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), wenn Sie nach 3 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis haben möchten.Besitzen Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis, genügen dafür hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die vom BAMF angebotenen Orientierungskurse vermitteln Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse.
  • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
    Sie sollten keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). Erhalten Sie doch öffentliche Leistungen, dürfen diese Leistungen nur weniger als 25 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
    Besitzen Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis, dürfen diese Leistungen nur weniger als 50 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
    Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden
  • Ausreichende Krankenversicherung
  • Zum gesicherten Lebensunterhalt gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung für Sie und Ihre Familienangehörigen
  • Ausreichender Wohnraum
  • Bei Wohnungen muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern (qm), für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. Sie wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft? Bei ausreichender Wohnfläche erfüllen Sie auch damit die Voraussetzung.
  • Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hindern.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass
    Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG erfüllen die Voraussetzung mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge.
  • Bisheriger Aufenthaltstitel und ggf. Fiktionsbescheinigung
  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • aktuelles biometrisches Foto:35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Bescheinigungen zum Integrationskurs (sofern vorhanden) oder Sprachzertifikate
    → Sprachzertifikate auf dem Niveau A 2 oder C 1 (zertifiziert nach telc oder Goethe-Institut) oder
    → "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 1, 2, 3) oder
    →"Das Deutsche Sprachdiplom" (DSD I, II)
  • "Zertifikat Integrationskurs" über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs
  • Nachweise zum Lebensunterhalt
    → Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
    → Bei Selbstständigen und Freiberuflern: Ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem Handelsregister. Der Prüfungsbericht muss durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte ausgefüllt werden sowie der letzte Steuerbescheid
    → Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung: Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder Aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder Aussagekräftiges fachärztliches Attest.
    → Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen Sie bekommen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld oder ähnliche Leistungen? Dann legen Sie bitte entsprechende Nachweise (z. B. Bescheid) vor.
  • Krankenversicherungsnachweis:
    →wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
    →wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag
  • Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 3 oder 4 AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen. Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte

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