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Unterhaltsvorschuss

Kurzinfo

Junge, Comic-Figuren, Vater, Tochter, Familie, Weiblich

 

 

Beschreibung

Was ist Unterhaltsvorschuss?
>> Erklärfilm
 
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn:
-  ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt
-  oder dies nicht kann.In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage.
 
Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel:
den alleinerziehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen, denn kein Kind soll in Not geraten.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
 
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
>> Info-Grafik
 
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, wenn
- der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind (in Deutschland) lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt.
- das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
 
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
 
Es gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag)
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) 
unter Voraussetzungen:
       - das Kind darf nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sein oder
       - der alleinerziehende Elternteil ein Brutto-Monatseinkommen von Mindestens 600 Euro verdient oder
       - wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden werden kann
 
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn:
- der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder wenn der alleinerziehende Elternteil –ob verheiratet oder nicht– mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
 
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:
   ab 01.01.2026
 - für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227 Euro,
 - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299 Euro,
 - für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394 Euro


Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z. B. Halbwaisenrente) angerechnet.
Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.

Benötigte Unterlagen

Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag müssen nach Einzelfall folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • Der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • Aufenthaltstitel - Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
  • Kindergeldnachweis (Kontoauszug)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Vereinbarungen)
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. aktueller SGB II Bescheid des alleinerziehenden Elternteils
  • ggf. Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils
  • ggf. Bewilligungs- oder Einstellungsbescheid über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderer Unterhaltsvorschussstellen

 

 

Für Kinder ab 12 Jahren zusätzlich:

  • Einkommensnachweis des alleinerziehenden Elternteils
  • Bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

Für Kinder ab 15 Jahren zusätzlich:

  • Schulbescheinigung
  • ggf. Ausbildungsvertrag + Gehaltsabrechnungen des Kindes
  • Vermögensnachweise des Kindes

Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen. (Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
Füllen Sie den Antrag, bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich die Anlage für Kinder ab 12 Jahren, aus. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder online gestellt werden. 


Wichtiger Hinweis:
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gezahlt werden kann.
Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt immer im Voraus für den nächsten Monat und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses für das Stadtgebiet Darmstadt ist:
die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Darmstadt.
Die Jugendämter haben sich so gut wie möglich auf die gesetzliche Erweiterung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vorbereitet. Wegen der großen Zahl der bisher eingegangenen neuen Anträge kann es jedoch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis. Die Antragsbearbeitung kann bis zu 3 Monaten dauern.

 

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen:
Hier finden Sie das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Volltext

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Teaser

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
  • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
      • Ausweis
      •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • Unterhaltstitel:
      • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe:
      • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren:
      • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
    • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
    • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Weiterführende Informationen

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn
    • das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
    • das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
    • wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Kurztext

  • Voraussetzungen zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss:
    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
    • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln
    • Kind ist minderjährig
      • Anspruch bis maximal zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • Elternteil ist alleinerziehend zum Beispiel auch verwitwet
    • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
    • Elternteil darf nicht (neu) verheiratet sein
  • Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
    • Es gilt jedoch eine Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft
  • Höhe (Stand: 2025):
    • Kinder bis 5 Jahre 227,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat