Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln gemäß § 60 Arzneimittelgesetz (u.a. im Zoofachhandel)
Der Einzelhandel mit "sog. freiverkäftlichen Tierarzneimitteln" unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetzt (AMG). Betriebe, die Arzneimittel herstellen, lagern, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Südhessen ist dies das Veterinärdezernat (V54) beim Regierungspräsidium Darmstadt.
Für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (z. B. für Zierfische, Brieftauben, Kleinnager) und für die eine Sachkunde erforderlich ist, ist die Abgabe der Arzneimittel in Selbstbedienung nur dann zulässig, wenn eine sachkundige Person nach § 50 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetz zur Verfügung steht.
Der Sachkundenachweis kann durch die Teilnahme an einem Lehrgang bei der IHK erbracht werden.
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 12. Dezember 2005 (BGBl S. 3394), zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
Das Arzneimittelgesetz enthält die wichtigsten Bestimmungen zur Herstellung, zur Zulassung, zur Abgabe, zur Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel. Im speziellen werden die Arzneimittel geregelt, die zur Anwendung bei Tieren kommen, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Fleisch, Milch Eier, etc.)
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.