Sperrzeitverkürzungen für Gaststätten Grundsätzlich findet die Verordnung über die Sperrzeit ihre Anwendung.
Hierbei beginnt gem. § 1 die allgemeine Sperrzeit um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Eine Verkürzung dieser Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Formloser Antrag über Zeit und Dauer der Öffnung der Gaststätte.
Es ist zu prüfen, ob die nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit der Hess. Sperrzeitverordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
Gebühren auf Anfrage
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV).
Folgende Regelungen gelten:
Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Die Zuständigkeit für das Spielhallenwesen liegt beim Magistrat bzw. Gemeindevorstand.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
https://www.eah.hessen.de/Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
09.01.2013