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Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangener Ausweis)

Kurzinfo

Mit dem orangen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit Parkerleichterungen wie zum Beispiel: 

  • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

 Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).

Parkerleichterung ist personengebunden

Info

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) wie gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Gültigkeit:

  • max. 5 Jahre

Sonstiges:

  •  Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
  • Die Parkerleichterung ist personengebunden

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • ggf. Schwerbehindertenausweis bzw. Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • ggf. Schwerbeschädigten-Ausweis
  • ggf. Rentenbescheid
  • ggf. alten Parkausweis
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der / des Antragstellenden

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Gebühren

gebührenfrei