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Kurzzeitkennzeichen

Info

Das Kurzzeitkennzeichen wird nur noch fahrzeugbezogen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Das heißt, die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsbehörde und nicht mehr von der Halterin/dem Halter in den Fahrzeugschein eingetragen.
 
Gültigkeit:
Kurrzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben. Ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, d.h. sie sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Wo zu beantragen?
Der Antrag kann nicht nur bei der Zulassungsbehörde des Wohnorts, sondern auch am aktuellen Standort des Fahrzeuges beantragt werden.

Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ, bzw. hat es keine Einzelgenehmigung:
dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrten dürfen innerhalb von Darmstadt oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk (Landkreis Darmstadt-Dieburg) durchgeführt werden.
 
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf des Kurzzeitkennzeichens:
dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb von Darmstadt und zurück durchgeführt werden.
 
Wird dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt:
dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt innerhalb von Darmstadt und zurück durchgeführt werden. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht ausführen.

Kurzzeitkennzeichen gelten außerhalb Deutschlands nur dann:
wenn der jeweilige Staat dies ausdrücklich erklärt hat. Ob dies in dem Land, in das Sie ein Fahrzeug überführen wollen, der Fall ist, klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung.

Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

Benötigte Unterlagen

• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Original oder Kopie
• Bescheinigung über Hauptuntersuchung (HU-Bericht)
• Nachweis der Sicherheitsprüfung (bei Nutzfahrzeugen)
• elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
• Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass mit Meldebescheinigung

Bei Firmen/Vereinen:
aktuelle Gewerbeanmeldung und aktueller Handelsregisterauszug/aktueller  Auszug aus dem Vereinsregister (zusätzlich noch Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Geschäftsführers/Vorsitzenden Original oder Kopie; Einzel- bzw. Gesamtprokura beachten!).
Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass (Original oder Kopie mit Meldebescheinigung)
(Bitte beachten Sie, dass SEPA-Basislastschriftmandate und Handelsregisterauszüge nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen)

Bei Beauftragten zusätzlich:
Vollmacht des Antragstellers sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Bevollmächtigten (siehe Formulare)

Haben Sie ein Fahrzeug hier in Darmstadt gekauft, aber Ihren Hauptwohnsitz nicht in Darmstadt:
so ist die Vorlage eines Kaufvertrages über den Kauf des Fahrzeuges in Darmstadt notwendig.

Haben Sie keinen Hauptwohnsitz in Deutschland:
so benötigen Sie zur Beantragung von Kurzzeitkennzeichen einen Empfangsberechtigten mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Hier muss ein gesondertes Formular ausgefüllt werden (siehe Formulare). Die/Der Empfangsberechtigte muss anwesend sein unter Vorlage seines Bundespersonalausweises oder Reisepasses/Passes in Verbindung mit einer Meldebescheinigung (diese darf nicht älter als 3 Monate sein).

Sollten Sie keine Meldebescheinigung/Gewerbeanmeldung) zur Hand haben, kann dies hier abgefragt werden (Mehrkosten hierfür: Meldedatenabfrage: 10,00 EUR, Gewerbeabfrage: 15,00 EUR)
Der Abruf der Meldedaten kann jedoch nur für Personen erfolgen, die ihren Wohnsitz in Darmstadt haben.
Bei Wohnsitz in Deutschland (aber nicht in Darmstadt) muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden, diese darf aber nicht älter sein als 3 Monate.

Rechtsgrundlagen

§ 42 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).

13,10 €

Bitte beachten Sie: die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall abgestimmt sind.

Sie können die Gebühr auch bar oder mit EC-Karte und PIN bezahlen

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern.