- Beratung für Menschen mit Behinderung
Je nach Fragestellung: Einkommensnachweis, Mietvertrag ohne Heizkosten, Schwerbehindertenausweis.
Je nach Fragestellung: SGB IX, XI, XII
Behinderung feststellen lassen
Das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) stellt auf Antrag die Behinderung, den Grad der Behinderung und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.
Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Der Ausweis dient dem Nachweis der Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalBehinderung feststellen lassen
Have your disability determined
Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Um die Feststellung einer (Schwer-) Behinderung zu erhalten, stellen die Personen einen Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales.
Im Antrag sind die Gesundheitsstörungen anzugeben, die geltend gemacht werden, und die behandelnden Ärzte und Kliniken zu benennen. Diese sind von der Schweigepflicht zu entbinden.
Nach Antragseingang werden entsprechend der geltend gemachten Gesundheitsstörungen Ärzte oder Kliniken im Rahmen der Sachverhaltsermittlung angeschrieben und um Befundvorlage gebeten. Nach Eingang der angeforderten Befunde erfolgt die versorgungsärztliche Auswertung der medizinischen Unterlagen durch versorgungsärztliche Gutachterinnen und Gutachter. Nach ärztlicher Stellungnahme ergeht die Verwaltungsentscheidung und in der Folge der entsprechende (Feststellungs-)Bescheid.
Wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Die mit Antrag geltend gemachten Gesundheitsstörungen müssen anhand von medizinischen Befundberichten objektiviert werden. Ohne dies kann keine Feststellung erfolgen.
Neben dem Antragsformular (dieses wird bei einem formlosen Antrag auch durch das zuständige HAVS zugesandt) müssen dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigefügt werden, da die Behörde aufgrund der Angaben ermittelt (Amtsermittlungsgrundsatz). Im Besitz befindliche medizinische Unterlagen, die nicht älter als zwei Jahre sind, können und sollten dem Antrag jedoch direkt beigefügt werden. Dies kann einer schnelleren Bearbeitung dienen.