Kurzinfo
Umweltzonen dürfen nur noch von Fahrzeugen befahren werden, die
- generell von der Plakettenpflicht befreit sind (siehe generelle Ausnahmen),
- über eine grüne Plakette oder
- eine entsprechende Ausnahmegenehmigung (siehe individuelle Ausnahmen) verfügen.
Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.
Info
Für bestimmte Fahrzeuge gibt es generelle Ausnahmen, die nach Bundesverordnung einheitlich festgelegt sind. Diese benötigen keine Plakette:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen (mit Kennzeichnung "Arzt im Notfalleinsatz")
- Kfz für Menschen mit Behinderungen („aG“, „H“, „Bl“)
- Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen
- Sonderrechte nach § 35 StVO (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung)
- Fahrzeuge der Bundeswehr / NATO
Spezielle Ausnahmeregelungen in denen keine Ausnahmen vorgesehen sind:
- Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV
- Fahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die über einen orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Wer erhält keine Ausnahmegenehmigung?
Keine Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone gibt es für Fahrten:
- von Fahrzeugen, die nach dem 01.08.2014 auf den Halter zugelassen worden sind
- von Touristen
- zur Arbeitsstätte (Ausnahme: Arbeitsbeginn/Arbeitsende spätnachts, wenn kein ÖPNV verkehrt)
- zu Einkaufs- oder Besuchszwecken
- zum Transport von Kindern zur Kita, Schule o. ä.
- zum Besuch von Abendschulen, Universität o. ä.
- zur privaten Pflege von Angehörigen, die in der Umweltzone leben
- von Arbeitnehmern mit ungünstigen Arbeitszeiten, deren Arbeitsstelle nicht mehr als 400 m vom Rand der Umweltzone entfernt liegt (hier ist der Fußweg zumutbar)
Außerdem erhält keine Ausnahmegenehmigung, wer die formalen Bedingungen bei Antragstellung nicht erfüllt und die folgenden Unterlagen nicht vorlegt:
- Kopie des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung I
- Herstellerbescheinigung (oder Bescheinigung einer Fachwerkstatt), dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist
- Einkommensnachweis bzw. Bescheinigung eines Steuerberaters, dass der Kauf eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zuzumuten ist
- ausführliche Begründung, warum die Umweltzone befahren werden muss
Ist eine Fahrzeugersatzbeschaffung zumutbar?
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Wer ohne Plakette oder gültige Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone kontrolliert wird, muss mit 80 Euro Bußgeld rechnen. Allgemeine Informationen zur Umweltzone erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 2 35. BImSchV § 2 Abs. 3 35. BImSchV Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 BImSchV