Mindestanforderungen an das Wohnen
Prüfung und Entscheidung, ob die Mindestanforderungen an das Wohnen gemäß Hessischem Wohnungsaufsichtsgesetz erfüllt sind.
Hinweise zur Anzeige von untragbaren Wohnverhältnissen:
Wenn Sie der Meinung sind, dass in Ihrer Wohnung gem. § 4 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG) unzumutbare Zustände herrschen, so können Sie uns diese mit einer Anzeige bekanntgeben.
Benutzen Sie hierfür bitte unser Formblatt „Anzeige von untragbaren Wohnverhältnissen“.
Für die Prüfung und Bearbeitung der Anzeige werden folgende Unterlagen, wenn vorliegend, erbeten:
Wenn von den Vorschriften des Bauplanungsrechtes oder des Bauordnungsrechtes abgewichen werden soll, kann ein Ausnahme-, Befreiungs- oder Abweichungsantrag gestellt werden. Über den Antrag, der zu begründen ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
In Bauantragsverfahren wird über eine beantragte Abweichung von den Vorschriften des Bauordnungsrechtes oder eine Ausnahme oder Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften mit dem Bauantrag entschieden.
Ein eigenständiger Abweichungsantrag ist nur bei baulichen Anlagen nach § 73 HBO - möglich. Für genehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (§ 63 HBO) ist dies nicht möglich. In diesen Fällen muss in einem Genehmigungsverfahren über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden werden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt).
Für Abweichungen vom Bauordnungsrecht ist ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro - 10.000,00 Euro vorgesehen; für planungsrechtliche Ausnahmen ein Gebührenrahmen von 40,00 Euro - 1.300,00 Euro, für Befreiungen 40,00 Euro - 20.000,00 Euro. Für Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ bei Sonderbauten beträgt der Gebührenrahmen 20.000,00 Euro - 50.000,00 Euro.