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Visaangelegenheiten

Beschreibung

Einreise für einen kurzen Aufenthalt
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen, zum Beispiel für einen Besuchsaufenthalt, eine Geschäftsreise oder einen Urlaub in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum.

Eine Übersicht über die Staaten, die von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt befreit sind, erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820).

Nach der Einreise ohne Visum kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für bestimmte Staaten gelten Vergünstigen, diese können auch ohne Visum einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.

Für einen kurzen Aufenthalt muss ein Schengen-Visum (Visumkategorie C) beantragt werden. Das Visum ist bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland zu beantragen. Diese bestimmt, welche notwendigen Unterlagen und Urkunden vorzulegen sind.

Für den Kurzaufenthalt muss bei der Auslandsvertretung ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung nachgewiesen werden. Kann der erforderliche Nachweis über die finanzielle Sicherung des kurz- oder langfristigen Aufenthaltes in Deutschland nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Näheres entnehmen Sie bitte der Dienstleistung „Verpflichtungserklärung“.

Einreise für einen längeren Aufenthalt
Für die Einreise und einen längerfristigen Aufenthalt von über 90 Tagen, zum Beispiel für ein Studium, als Ehegatte oder für die Arbeit, benötigen ausländische Staatsangehörige ein nationales Visum (Visumskategorie D).

Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen

  • der Europäischen Union,
  • von Island,
  • Liechtenstein,
  • Norwegen,
  • der Schweiz,
  • des Vereinigten Königreichs Großbritannien,
  • von Nordirland,
  • Australien,
  • Israel,
  • Japan,
  • Kanada,
  • Republik Korea,
  • Neuseeland
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Eine Aufenthaltserlaubnis für diese Staatsangehörige kann nach ihrer Einreise im Bundesgebiet beantragt werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von

  • Andorra,
  • Brasilien,
  • El Salvador,
  • Honduras,
  • Monaco,
  • San Marino,

soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Für einen längerfristigen Aufenthalt muss ein nationales Visum (Visumkategorie D) beantragt werden. Das Visum ist bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland zu beantragen. Diese bestimmt, welche notwendigen Unterlagen und Urkunden vorzulegen sind. Nach Antragsstellung wird die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und um Stellungnahme zur Erteilung des beantragten Visums gebeten. Eine abschließende Entscheidung fällt die Auslandsvertretung, die auch die Ersterteilung des Visums vornimmt.

Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Kann der erforderliche Nachweis über die finanzielle Sicherung des längerfristigen Aufenthaltes in Deutschland nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit in Ausnahmefällen eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir uns stets eine Einzelfallprüfung vorbehalten. Näheres entnehmen Sie bitte der Dienstleistung „Verpflichtungserklärungen“.

Die Verlängerung Ihres Visums im Bundesgebiet beantragen Sie anschließend im Allgemeinen Bereich für Aufenthaltsangelegenheiten der Ausländerbehörde.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__6.html)
§ 41 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte