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Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende

Kurzinfo

Junge, Comic-Figuren, Vater, Tochter, Familie, Weiblich

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Sprechzeiten  
Montag bis Freitag: Termine nach Vereinbarung


Was ist Unterhaltsvorschuss?

>> Erklärfilm

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn:

  • ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt
  • oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.

Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel:
den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen, denn kein Kind soll in Not geraten.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
 

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

>> Info-Grafik

Es gelten folgende Altersgrenzen:

  • Kinder bis 12 Jahre (12. Geburtstag)

  • Kinder im Alter ab 12 bis 17 Jahre
     unter folgenden Voraussetzungen:
    - wenn ihr Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist (Hartz IV)
    - wenn der alleinerziehende Elternteil ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro hat
    - wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermeiden werden kann

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für diese Kinder, wenn:

  • der Elternteil, bei dem das Kind (in Deutschland) lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt
    (hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen).
  • das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.


Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn:

  • der allein erziehende Elterteil wieder heiratet und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder wenn der allein erziehende Elternteil – ob verheiratet oder nicht – mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.


Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:

   ab 01.01.2024
 
  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro

Auf diese Beträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder andere Einkünfte des Kindes (z. B. Halbwaisenrente) angerechnet.

Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet.
 

Antragstellung und Auszahlung
Um sofort alle Fragen klären und möglichst schnell über den Antrag entscheiden zu können, ist das persönliche Gespräch bei einer Antragstellung wichtig.
Füllen Sie vorab den Antrag und das Merkblatt aus.
(Den Antrag und das zugehörige Merkblatt finden sie in der Box "Formulare", oben rechts).

Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen persönlich abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie hierfür im Voraus einen Termin.

Außerdem werden auf dieser Seite die benötigten Unterlagen genannt (siehe unten), die Sie ebenfalls mitbringen müssen.

Wichtiger Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gezahlt werden kann.


Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses für das Stadtgebiet Darmstadt ist:

die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Darmstadt.

Die Jugendämter haben sich so gut wie möglich auf die gesetzliche Erweiterung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss vorbereitet. Wegen der großen Zahl der bisher eingegangenen neuen Anträge kann es jedoch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.


Benötigte Unterlagen

Neben dem ausgefüllten Antrag und dem unterschriebenen Merkblatt müssen noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweis bzw. Pass/Aufenthaltstitel - Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und des Kindes
  • Kindergeldnachweis (Kontoauszug)
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Vereinbarungen)
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. aktueller SGB II Bescheid des antragstellenden Elternteils
  • Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils

 

 

Für Kinder ab 12 Jahren zusätzlich:

  • ggf. Einkommensnachweis des antragstellenden Elternteils

Für Kinder ab 15 Jahren zusätzlich:

  • Schulbescheinigung
  • ggf. Ausbildungsvertrag + Gehaltsabrechnungen des Kindes
  • Vermögensnachweise des Kindes

 

Weitere Informationsseiten:

>> Info-Seite
      (des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

>> Unterhaltsvorschuss (in Leichter Sprache)

>> Broschüre "Unterhaltsvorschuss"

>> Familienportal (Fragen und Antworten)


Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen:
Hier finden Sie das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Teaser

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

Verfahrensablauf

Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.  

Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an.

Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.

Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.

 

Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

 Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich  : Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
  • Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken

Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

https://leika.zfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=581904

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro verdienen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
  • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, gegebenenfalls gleichwertiger Nachweis
  • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
  • Meldebescheinigung Ihres Kindes
  • Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
  • Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
  • Gegebenenfalls Einkommensnachweis Ihres Kindes, auch über Halbwaisenbezüge oder ähnliches
  • Gegebenenfalls Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
  • Gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
  • Gegebenenfalls Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
  • Gegebenenfalls Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
  • Gegebenenfalls Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
  • Gegebenenfalls Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
  • Gegebenenfalls Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.     

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Fachlich freigegeben am

24.01.2024