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Sperrzeitverkürzung

Info

Sperrzeitverkürzungen für Gaststätten Grundsätzlich findet die Verordnung über die Sperrzeit ihre Anwendung.
Hierbei beginnt gem. § 1 die allgemeine Sperrzeit um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Eine Verkürzung dieser Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Benötigte Unterlagen

Formloser Antrag über Zeit und Dauer der Öffnung der Gaststätte.

Rechtsgrundlagen

Es ist zu prüfen, ob die nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit der Hess. Sperrzeitverordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.

Gebühren

Gebühren auf Anfrage