Sperrzeitverkürzungen für Gaststätten Grundsätzlich findet die Verordnung über die Sperrzeit ihre Anwendung.
Hierbei beginnt gem. § 1 die allgemeine Sperrzeit um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Eine Verkürzung dieser Sperrzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Formloser Antrag über Zeit und Dauer der Öffnung der Gaststätte.
Es ist zu prüfen, ob die nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit der Hess. Sperrzeitverordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
Gebühren auf Anfrage