Zurück

Ordnungswidrigkeitsverfahren - Bußgelder (Bauordnungsrecht)

Rechtsgrundlagen

Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht

  • Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der HBO im Bußgelderlass*1
  • Hessische Bauordnung (HBO) *2

*1siehe https://wirtschaft.hessen.de-> Wohnen -> Bauen/Wohnen -> Baurecht -> Bauordnungsrecht -> Bauvorschriften, Bußgeld, Rohbaukosten

 

*2siehe https://wirtschaft.hessen.de -> Wohnen -> Bauen/Wohnen -> Baurecht -> Bauordnungsrecht

 

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.

Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.

Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer

  • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
  • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
  • mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
  • mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
  • die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
  • Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
  • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
  • Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
  • als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
  • wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern


Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen

An wen muss ich mich wenden?

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..

Welche Gebühren fallen an?

(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.

 

Bauordnungsrecht

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung