Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalHilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Assistance to overcome particular social difficulties (social assistance)
Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.
Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:
§§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - Sozialhilfe
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§§ 67 et seq. of the Twelfth Book of the Social Code (SGB XII)
§ 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - Social assistance
Regulation on the implementation of aid to overcome particular social difficulties
Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.