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Haltung gefährlicher Hunde

Kurzinfo

Erteilung von Haltegenehmigungen nach der HundeVO

Info

Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Kangal (Karabash),
8. Kaukasischer Owtscharka,
9. Rottweiler.

Sofern der von Ihnen gewünschte Hund hier aufgelistet ist, müssen Sie einen Antrag zum Erhalt einer Haltererlaubnis für gefährliche Hunde stellen (siehe Formular sowie unter "Benötigte Unterlagen")

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Den Behörden obliegt darüber hinaus die Prüfung / Bearbeitung und Umsetzung von:

  • Nachgehen von Hinweisen auf (illegale) Haltung eines gefährlichen Hundes
  • Nachgehen von Hinweisen auf Gefährlichkeit eines Hundes
  • Erlass von Verfügungen (z.B. Anordnung von Leinen- und Maulkorbpflicht)
  • Überprüfung von Hundehaltungen (auch in Amtshilfe mit dem staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen)
  • Erforderlichenfalls Einziehung und Tötung eines gefährlichen Hundes

 

Benötigte Unterlagen

 

Bei Hunden jünger als 15 Monate:

  • Antrag
  • Tierhalterhaftplichtversicherung
  • Nachweis über Zahlung der bereits fällig gewordenen Hundesteuer
  • Nachweis, dass der Hund gechippt ist.

 

Bei Hunden älter als 15 Monate:

  • Antrag
  • aktueller Wesenstest (nicht älter als 6 Monate)
  • Sachkundenachweis
  • Tierhalterhaftplichtversicherung
  • Nachweis über Zahlung der bereits fällig gewordenen Hundesteuer
  • Nachweis, dass der Hund gechippt ist

Rechtsgrundlagen

 

HundeVO

Gebühren

  • Vorläufig befristete Haltegenehemigung (für Hunde jünger als 15 Monate) 90,00EUR
  • Erstantrag befristete /unbefristete Haltegenehmigung (für Hunde älter als 15 Monate) 240,00 EUR
  • Folgeantrag befristete / unbefristete Haltegenehmigung (für Hunde älter als 15 Monate) 150,00 EUR

Bezahlung erfolgt per Kostenbescheid (Rechnung)

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.


Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-InnMinVwKostOHE2013rahmen/format/xsl?oi=6E3m82UckT&sourceP=%7B%22source%22:%22TOC%22%7D&docAcc=true

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt  des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.

https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/standards_zur_durchfuehrung_von_sachkundepruefungen_und_wesenspruefungen.pdf

Herausgebende Stelle