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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen

Info

Personen, die Ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, haben die Möglichkeit, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) zu beantragen.

Grundsicherungsleistungen können Personen erhalten, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind, und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann

Zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten (Grundmiete inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wird der derzeit gültige Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt zugrunde gelegt.

Zusätzlich kann, bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G", ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes gewährt werden.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.

Leistung für Heimbewohner

Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.

Umfang der Grundsicherung

Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.

Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bedürftigkeit

Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).

Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.

Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.

Prüfung der Erwerbsunfähigkeit

Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.

Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind der örtliche und der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 1, 2. Halbsatz HAG / SGB XII).

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

 

Fachlich freigegeben am

29.08.2016