Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden.
Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage:
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt. Dieser vom Finanzamt festgesetzter Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt (z. Zt. 459%) ergibt die Gewerbesteuer.
Steuerpflichtig sind:
Ortsansässige Betriebe und Niederlassungen ortsfremder Betriebe.
Allgemeines: Durch Vorauszahlungsbescheide werden zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen festgesetzt. Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich nach einer Schätzung auf der Grundlage des letzten Veranlagungsergebnisses. Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Gegen alle Bescheide haben die Pflichtigen ein Widerspruchsrecht.
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.
Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.
Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.
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Gewerbesteuer
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Dazu erfahren Sie hier mehr.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen.
Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software „Mein ELSTER“ zur Verfügung.
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen. Zuständig für die Gewerbesteuerfestsetzung ist die Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet.
Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet
FinanzamtssucheWeiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalGewerbesteuer in Hessen