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Gewährung von Ausfallbürgschaften

Kurzinfo

Nicht gemeint sind hier Gewährleistungsbürgschaften im Rahmen von Baumaßnahmen u. ä.!

Antragsberechtigte:
Die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Dritte ist nur zulässig, wenn der Dritte anstelle der Gemeinde Aufgaben erfüllt und in diesem Zusammenhang Rechtsgeschäfte nach § 104 Abs. 2 Satz 1 HGO erforderlich sind. Der Dritte muss für die Gemeinde in entlastender Weise tätig werden.

Zu beachten:
Es muss die Bereitschaft bestehen zum Abschluss einer Vertrags zur Erhebung von Risikoprämien. Der unterschriebene Vertrag muss uns vor der Ausfertigung der Bürgschaftserklärung vorliegen.

Nach grundsätzlicher positiver Prüfung durch die Verwaltung sind die Beschlüsse der städtischen Gremien (Magistrat und Stadtverordnetenversammlung) einzuholen. Die Stadtverordnetenversammlung tagt ca. einmal im Monat. Anträge sind somit rechtzeitig und mit entsprechendem Zeitpuffer zu stellen.

Nach der Zustimmung der städtischen Gremien ist die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt einzuholen.

Alle aufgeführten Vorarbeiten erfolgen vorbehaltlich der Beschlüsse der städtischen Gremien sowie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine mögliche Ablehnung ist zu bedenken. Verhandlungen mit der finanzierenden Bank sind ggf. parallel auch ohne die Ausreichung einer Ausfallbürgschaft sinnvoll.

Benötigte Unterlagen

Vorlage jeweils in Papierform oder per E-Mail:
- Schriftliche Mitteilung (Absicht der Beantragung inkl. Begründung, Angabe der Bürgschaftshöhe etc.)
- Darlehensangebot eines Kreditinstitutes inkl. Tilgungsplan sowie Angaben zu Zinssatz und Laufzeit
- Finanzierungsplan inkl. Nachweisen über sonstige Finanzierungen (Eigenmittel, Stiftungen…) und Rückzahlungsmodalitäten
- Letzter geprüfter Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung)
- Bei Beantragung einer Bürgschaftsgewährung, die 80% der Kreditsumme übersteigt: Nachweis zur beihilferechtlichen Bewertung (z. B. externe Gutachten; auf eigene Kosten zu erbringen).
- Bei Gemeinnützigkeit zusätzlich: Entsprechender Nachweis
- Bei Vereinen zusätzlich: Kopie des Vereinsregisters, aus dem die Mitglieder des Vorstandes ersichtlich sind
- Bei Bildungseinrichtungen zusätzlich: Darstellung der Finanzierung (Verhältnis Finanzierung aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung aus privaten Einnahmen)
- Bei Grundstücken: Nachweis über die Besitzverhältnisse des Grundstückes (Zur Absicherung der Bürgschaft ist ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorzunehmen)

Rechtsgrundlagen

§ 104 Hessische Gemeindeordnung