Die nächste Fischerprüfungen findet am 13. September 2024.
Anmeldungen zu dieser Prüfung sind nur noch für Prüflinge mit Hauptwohnsitz in Darmstadtmöglich.
Die Anmeldefrist endet grundsätzlich vier Wochen vor der Prüfung, also am 15. August. Ab dem 16. August sind überhaupt keine Anmeldungen mehr möglich!
Prüfungsbeginn ist 15:00 Uhr.
Da inzwischen alle unteren Fischereibehörden in Hessen jährlich zumindest zwei Prüfungen anbieten müssen, finden keine gemeinsamen Prüfungen mehr mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg statt. Prüflinge mit Wohnsitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg sollten sich daher bevorzugt bei der unteren Fischereibehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Fischerprüfung anmelden.
Die Einzelheiten zur Erlangung des hessischen Fischereischeines sind dem nebenstehenden Merkblatt zu entnehmen.
Aufgrund der limitierten Prüfungsplätze erhalten Prüflinge aus unserem örtlichen Zuständigkeitsbereich stets den Vorzug. Anträge von Personen mit Wohnsitz außerhalb von Darmstadt werden hinsichtlich der verbleibenden Prüfungsplätze in der Reihenfolge der vollständig eingegangenen Anträge berücksichtigt. Die Benachrichtigung, ob eine Zulassung zu unserer Prüfung möglich ist, erfolgt in diesen Fällen erst vier Wochen vor der jeweiligen Fischerprüfung.
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen:
Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:
Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
20.12.2023
Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.
Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:
Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8967474
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3