Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner in Betreuungsfragen für Betroffene mit gewöhnlichem Aufenthalt in Darmstadt.
Betroffene sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Auf der Grundlage des Betreuungsbehördengesetzes umfassen die Aufgaben der Betreuungsbehörde unter anderem:
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Ein plötzlicher Unfall, ein Schlaganfall oder andere schwere Krankheiten können zu geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit führen. Eine Vorsorge für solche Zeiten zu treffen, muss gut durchdacht werden. Wer in solchen Fällen die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen.
Eine Betreuung ist nämlich dann nicht mehr erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.
Eine Vorsorgevollmacht gilt also nicht nur in Fällen dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der/die Betroffene nur vorübergehend nicht selbstverantwortlich handeln und sinnvolle Entscheidungen treffen kann. Sie stellt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsermächtigung dar. Voraussetzung für eine rechtmäßige Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigt man eine Person, der man vertraut, in vorher festgelegten Situationen und für vorher festgelegte Aufgaben, für den/die Vollmachtgeber/in zu handeln. Ein Widerruf oder eine Änderung der Vorsorgevollmacht, beispielsweise um sie an eine aktuelle Situation anzupassen, ist jederzeit möglich.
Da Rechtsgeschäfte, die auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht erfolgen, regelmäßig nicht von Dritten überprüft werden (der/die Bevollmächtigte wird durch die Vorsorgevollmacht zum/zur Vertreter/in und entscheidet daher an Stelle des/der nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers/in), sollten Sie Vollmachten nur an besonders vertrauenswürdige, persönlich bekannte und voll geschäftsfähige Personen erteilen, welche bereit sind im Bedarfsfall für Sie zu handeln.
Sie können sich bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht von Ihren Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie bestimmte ihrer Angelegenheiten geregelt werden sollen. Daher kann es sich empfehlen, den oder die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.
Besonderheiten der Vorsorgevollmacht
Folgende Besonderheiten sollten Sie beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht beachten:
Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht ermächtigt eine Person, im Namen des/der Vollmachtgebers/in alle Geschäfte bei der Bank zu tätigen. Sie sollten eine Bankvollmacht ebenfalls jährlich erneuern. Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht zwingend notwendig ist, bietet diese aber höchste Sicherheit gegen eine Anzweifelung. Falls Sie eine Vorsorgevollmacht abgefasst haben, und diese den Bereich Bankgeschäfte einschließt sowie notariell beglaubigt ist, muss diese von Ihrer Bank akzeptiert werden. Dabei bedarf es keiner zusätzlichen Bankvollmacht für den/die Bevollmächtigte/n.
Sie sollten das von Ihrer Bank hierzu angebotene Formular nutzen, da dies Akzeptanzprobleme bei der Ausübung der Vollmacht später vermeidet.
Generalvollmacht
Sie können mit einer Generalvollmacht eine oder mehrere Vertrauenspersonen bemächtigen, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf einzelne Befugnisse oder Aufgaben eingegangen werden muss. Eine Generalvollmacht erfordert daher sehr großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt es sich daher trotzdem, einzelne Aufgaben, die übernommen werden sollen, genauestens aufzuführen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht gilt eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche, auch wenn diese nicht explizit erwähnt sind. Auch bei der Generalvollmacht gilt nur das Original, welches die bevollmächtigte Person sofort und jederzeit für Sie zur Handlungsfähigkeit ermächtigt. Obwohl eine Beratung und Beurkundung durch eine/n Notar/in nicht zwingend notwendig ist, wird diese aber dringend angeraten.
Eintragung der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ins Zentrale Vorsorgeregister
Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten/anwältinnen und Notaren/innen.
Die Betreuungsbehörden der Kommunen und die örtlichen Betreuungsvereinen bieten persönliche Beratungen an. Ansprechpartner finden Sie in der Hessischen Broschüre Betreuungsrecht im Anhang IV.
Hessische Broschüre "Betreuungsrecht"
Das hängt vom Umfang der zu erteilenden Vollmacht ab.
Bei notarieller Beurkundung: die gesetzliche Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.
Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“, herausgegeben vom Hessischen Ministerium der Justiz und dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
Hessische Broschüre "Betreuungsrecht"Hessisches Ministerium der Justiz
25.09.2018