Einer ausländischen Person, die im Besitz einer Duldung ist und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis vorliegt. Die Arbeitserlaubnis muss bereits für die bestehende Duldung beantragt worden sein.Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt nur eine konkrete Beschäftigung. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen
→eine in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder einen in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder
→einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland oder
→eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland.
§ 19d AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19d.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
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