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Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Info

 

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen.

Privatpersonen haben die Möglichkeit, eine Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr anzuzeigen.

Die Angaben müssen vollständig und korrekt sein. Die anzeigende Person muss grundsätzlich als Zeuge zur Verfügung stehen und ggfs. auch bei Gericht aussagen. Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden.

Was ist Parken und wann liegt unter anderem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor?

 

  • Parken ist dann gegeben, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer ihr bzw. sein Auto verlässt. Aber nicht jedes Aussteigen ist mit Parken gleichzusetzen; die Wegfahrbereitschaft ist auch dann gegeben, wenn eine andere Person im oder am Fahrzeug verbleibt, um es nötigenfalls wegzufahren.

  • Parken liegt auch dann vor, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer länger als 3 Minuten hält. Das gilt auch, wenn die Fahrtunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen dient.

Wann liegt unter anderem eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor?

  • Parken im absoluten Halteverbot
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot
  • Parken vor einer Einfahrt
  • Parken vor einer Feuerwehrzufahrt
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz
  • Parken auf einem Gehweg
  • Parken auf eine Radweg
  • Parken auf einem Geh- und Radweg
  • Parken auf einer Fahrradstraße
  • Parken in der Fußgängerzone
  • Parken auf einer Sperrfläche > schraffierte Fläche
  • Parken auf einer Grenzmarkierung > Zickzack Linie

Benötigte Unterlagen

  • Vodruck "Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit" (siehe Kasten Formulare) oder
  • formlose Anzeige unter Angabe aller benötigter Daten

Die Anzeige kann per Mail, per Fax oder postalisch erfolgen.

Rechtsgrundlagen

§ 49 StVO und § 24 StVG

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Kassel.

https://rp-kassel.hessen.de/sicherheit/zentrale-bussgeldstelle

Herausgebende Stelle