Zurück

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Beschreibung

Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen, wenn Sie
- aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen oder
- bereits ausgereist sind und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde festgelegten längeren Frist wieder einreisen.

Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung, zum Beispiel:
- Wenn die Frist von sechs Monaten aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatland überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.
- Für bestimmte Aufenthaltstitel, wie die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder die ICT-Karte.
- Für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben oder mit deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Falls Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir informieren Sie gerne darüber, ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung möglich ist oder ob eine individuelle Verlängerung der Frist festgelegt werden kann.

Voraussetzungen:

  • Sie besitzen eine Niederlassungserlaubnis.
  • Sie halten sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Sie sind in der Lage, Ihren Lebensunterhalt dauerhaft sicherzustellen (entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlöschens, also 6 Monate nach der Ausreise).
  • Es besteht kein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erlischt auch die Niederlassungserlaubnis Ihres Ehepartners, mit dem Sie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben, nicht.

Darüber hinaus erlischt eine Niederlassungserlaubnis nicht durch einen längeren Auslandsaufenthalt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen besteht und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG vorliegt.

Bestimmung einer längeren Frist:
Falls Sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, können Sie bei der Ausländerbehörde die Festlegung einer längeren Frist zur Wiedereinreise beantragen. Dazu müssen Sie den hier verlinkten Antrag einreichen. In diesem Antrag sollten Sie so detailliert wie möglich darlegen, warum Sie sich länger im Ausland aufhalten müssen oder möchten, und angeben, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereinreise geplant ist. Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihrer Niederlassungserlaubnis aus, um eine problemlose Wiedereinreise zu ermöglichen.

Benötigte Unterlagen

  • Pass
  • Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 AufenthG
  • Fragekatalog zur Sicherung des Lebensunterhalts

Rechtsgrundlagen

§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte