Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizölverbraucheranlagen , Tankstellen, …) sind abhängig von ihrem Gefahrenpotential, ihrer Lage (oberirdisch, unterirdisch) und Ihrem Standort in einem Schutzgebiet (Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig und durch eine sachverständige Stelle zu prüfen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anlagenverordnung (VAwS).
Beispielsweise sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einer Lagermenge von mehr als 1 m³ vor Inbetriebnahme und im Schutzgebiet zudem wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig, Unterirdische Heizölverbraucheranlagen sind grundsätzlich vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig. Anlagen, in denen andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterliegen, abhängig von der Gefährdungsstufe, gestaffelten Prüfpflichten.
Die Prüfungen werden durch sachverständige Stellen nach § 22 VAwS durchgeführt und von der zuständigen Wasserbehörden überwacht.
Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein. Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.
Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalInstallations for the storage and handling of substances hazardous to water, approval of expert bodies
Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Zulassung sachverständiger Stellen
Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner HessenMaßgebend ist das Merkblatt
"Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" – Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA - Stand 06.2017.
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)Anerkannt werden nur sachverständige Stellen