Sie wollen ein Kraftfahrzeug, dass zuletzt in einem Land der Europäischen Union zugelassen war, in Darmstadt zulassen?
Hinweis:
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurde, müssen vor der Zulassung/Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier zur Identifizierung vorgefahren werden. Sollte das Fahrzeug nicht in Darmstadt stehen, genügt es auch, wenn hier eine schriftliche Bestätigung einer anderen Zulassungsbehörde vorgelegt wird, dass das Fahrzeug dort vorgefahren und die Fahrzeug-Identitäts-Nummer, EG-Typgenehmigungsnummer sowie der Kilometerstand am Fahrzeug überprüft wurde. Diese kann per Fax (06151/13-22 54 bzw. 44 54) an uns geschickt werden.
Mitgliedsstaaten der EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
• Ausländische Fahrzeugpapiere (Original)
• elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
• Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass mit Meldebestätigung
• evtl. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier
• evtl. ausländische Kennzeichen (falls noch nicht im Ausland abgemeldet)
• SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (siehe Formulare)
• Rechnung/Kaufvertrag (mit Angabe des Importlandes)
Personen, deren Pass und/oder Aufenthaltstitel den Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ beinhaltet, werden gebeten, bei der Beantragung einer Kfz-Zulassung der KFZ-Zulassungsbehörde geeignete Nachweise vorzulegen, die die Identität bestätigen.
Geeignete Nachweise können beispielsweise folgende Dokumente sein:
•Steuerbescheid Finanzamt
•Arbeitgeberbescheinigung
•Ausbildungsbescheinigung
•Zeugnisse
usw.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei Firmen/Vereinen: aktuelle Gewerbeanmeldung und aktueller Handelsregisterauszug/aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (zusätzlich noch Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Geschäftsführers/ Vorsitzenden Original oder Kopie; Einzel- bzw. Gesamtprokura beachten!)
Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass Original oder Kopie mit Meldebescheinigung.
(Bitte beachten Sie, dass SEPA-Basislastschriftmandate und Handelsregisterauszüge nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen)
Bei Beauftragten zusätzlich: Vollmacht des Antragstellers sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Bevollmächtigten (siehe Formulare)
Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Elternteile (siehe Formulare) und deren Bundespersonalausweise/Pässe. Sollte es nur einen Erziehungsberechtigten geben, benötigen wir den Sorgerechtsbeschluss hierüber.
Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen auf Grund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
• evtl. Bestätigung der technischen Daten von einer Prüforganisation; ob Sie dies jedoch benötigen bitte ich vorab telefonisch bei uns zu erfragen.
• evtl. Bescheinigung über Hauptuntersuchung (HU-Bericht); ob Sie dies jedoch benötigen bitte ich vorab telefonisch bei uns zu erfragen.
• evtl. Abnahme nach § 21 StVZO und dadurch auch eine schriftliche Bestätigung über die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Kfz.-Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf; ob Sie dies jedoch benötigen bitte ich vorab telefonisch bei uns zu erfragen.
Wichtig:
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen vor der Zulassung hier vorgefahren werden. Es genügt jedoch auch eine schriftliche Bestätigung einer anderen Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug dort vorgefahren und die Fahrzeug-Identitäts-Nummer, EG-Typgenehmigungsnummer und Kilometerstand am Fahrzeug überprüft wurde. Diese kann per Fax (06151/13-2254 bzw. 44 54) an uns geschickt werden.
Da bei der Umschreibung/Zulassung eines Fahrzeuges aus dem Ausland nicht immer die gleichen Unterlagen vorgelegt werden müssen, bitte ich telefonisch oder persönlich durch Vorsprache zu erfragen, welche Unterlagen für die Umschreibung/Zulassung notwendig sind. Wenn Sie persönlich hier vorsprechen, wäre es gut, wenn Sie die ausländischen Fahrzeugpapiere hier zur Einsicht vorlegen könnten.
Sollten Sie keine Meldebescheinigung/Gewerbeanmeldung zur Hand haben, kann dies hier abgefragt werden (Mehrkosten hierfür: Meldedatenabfrage: 10,00 EUR, Gewerbeabfrage: 15,00 EUR)
Der Abruf der Meldedaten kann jedoch nur für Personen erfolgen, die ihren Wohnsitz in Darmstadt haben.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
30,50 € - 85,00 €.
Die Gebühr für ein Wunschkennzeichen beträgt 10,20 €. Eine Vorabreservierung kostet 2,60 €.
Bitte beachten Sie: die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall abgestimmt sind.
Sie können die Gebühr bar oder auch mit EC-Karte und PIN bezahlen.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
07.12.2020