Sofern Sie das auf Dachflächen oder auf sonstigen versiegelten Flächen anfallende Regenwasser versickern lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Absatz des Wasserhaushaltsgesetz möglichst vor Ort versickert oder gemäß § 37 Absatz 4 Hessisches Wassergesetz verwertet werden. Das ist gut für die Umwelt und entlastet das Kanalnetz. Außerdem sparen Sie dabei die Regenwassergebühr, die anfallen würde, wenn Sie das Regenwasser in das öffentliche Kanalnetz einleiten würden.
Unabhängig vom Baugebiet und von der Größe der Fläche, auf welcher das Niederschlagswasser anfällt, ist für die Errichtung von Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Das Umweltamt (Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde) berät Sie gerne zum Thema Versickerung – etwa im Rahmen eines Neubaus oder im Rahmen einer Neuregelung der Grundstücksentwässerung - und erläutert Ihnen welche Antragsunterlagen für eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sind. Im Rahmen der Beratung kann auch festgestellt werden, ob für Ihre Maßnahme ein vereinfachtes Verfahren anwendbar ist.
Grundsätzlich sind naturnahe bzw. oberirdische Versickerungsanlagen (zum Beispiel Mulden) unterirdischen vorzuziehen. Bei Einsatz unterirdischen Versickerungsanlagen (zum Beispiel Rigolen) sind dezentrale behandlungsanlagen vorzuschalten.
Antragsverfahren
Um eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sind folgende Schritte zu beachten:
Versickerungsanträge sind von fachkundigen Personen zu stellen.
Für die Bemessung, Gestaltung und der Betrieb der Versickerungsanlagen sind die Anforderungen des Arbeitsblattes DWA-A 138-1 zugrunde zu legen.
Für Vorhaben auf Basis eines vereinfachten Verfahrens:
Ausgefülltes Formular "Vereinfachter Antrag auf Erlaubnis zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser", sowie die im Antragsformular beschriebenen Unterlagen.
In allen anderen Fällen:
Ausgefülltes Formular "Antrag auf Erlaubnis zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser", sowie die im "Infoblatt zum Antrag auf Erlaubnis zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" benannten Angaben, Pläne und Berechnungen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Hessisches Wassergesetz (HWG)
Gebührenbescheid, Höhe berechnet sich nach Zeitaufwand.