Zurück

Privates Feuerwerk

Info

Feuerwerkskörper dürfen nur zum Jahreswechsel ohne spezielle Erlaubnis gekauft und abgebrannt werden.

Allgemein gilt:

  • Kein Verkauf in der Zeit vom 01. Januar bis 28. Dezember
  • Kein Abbrennen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember

 

Zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 aus besonderem Anlass (zum Beispiel Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit) braucht man eine Erlaubnis.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis:

  • Das Abbrennen im Wohngebiet ist nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.
  • Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 verwendet werden (typische Sylvester-Feuerwerkskörper)
  • Die verantwortliche Person für das Abbrennen des Feuerwerks muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • In unmittelbarer Nähe (weniger als 100m) dürfen sich keine Kirchen, Krankenhäuser, Tierparks, Kinder- und Altenheime befinden.

Der Antrag ist mindestens acht Wochen vor dem geplanten Termin zu stellen.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Lageplan bzw. Luftbild des Abbrennortes
  • Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Gebühren

100,00 Euro

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Volltext

Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.



Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.



Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.



 

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und die Uhrzeit der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.



Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.


 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Point of Single Contact Hesse

Voraussetzungen

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung