Beschreibung
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer erfolgt auf Antrag, für Personen, die
- im Bundesgebiet geboren oder
- als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern in das Bundesgebiet gezogen sind und
- seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Erwerbstätigkeit
Eine Niederlassungserlaubnis erlaubt in der Regel jede Art von Erwerbstätigkeit. Nur in besonderen Einzelfällen ist die Einschränkung der Arbeitserlaubnis möglich.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Darmstadt
- Vollendung des 16. Lebensjahres
Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
- 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen.Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Ausbildungsverhältnis oder gesicherter Lebensunterhalt
Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen
→ Schulbesuch,
→ betrieblichen Ausbildung
→ Studium.
Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.
- Ausreichend Krankenversicherung
- Keine Straftaten
- Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern. Kinder unter 18 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.Nur Antragsteller, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können allein zum Termin erscheinen.
Gebühren
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen. Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.