Zurück

Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Beschreibung

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort automatisch mit der Geburt.

In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt:

  • mindestens ein Elternteil seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt, bekommen seit dem 1. Januar 2000 mit der Geburt sowohl die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) als auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip). Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag für die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Sie wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten eingetragen, nachdem die Ausländerbehörde die Ausländerakten der Eltern überprüft hat. Sind die Voraussetzungen gegeben, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Ersterteilung
Wenn keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren wird und mindestens ein Elternteil eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Geburt im Bundesgebiet
    →Das Kind muss im Bundesgebiet geboren worden sein und gemeinsam mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in Darmstadt gemeldet sein.
  • Beide Elternteile (bei gemeinsamen Sorgerecht) oder der allein sorgeberechtigte Elternteil sind bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder
  • Nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) ist bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass
    → Das Kind muss entweder über einen eigenen gültigen Pass verfügen oder im Pass eines Elternteils eingetragen sein.
  • Formular Antrag auf Erteilung bzw. Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • 1 aktuelles biometrisches Foto:
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Ggf. Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils:
    →bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:
    • Aktueller Arbeitsvertrag. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland begründet werden. Es ist eine Betriebsstätte in Deutschland erforderlich.
    • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
    • Fragenkatalog zur Sicherung des Lebensunterhalts

    →bei Selbständigen/Freiberuflichen:
    • Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn
    • Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
    • Fragenkatalog zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Ggf. Nachweis über den Bezug von öffentlichen Leistungen z. B. nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG
  • Krankenversicherungsnachweis
    →wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
    →wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police

  • Mietvertrag oder Formular Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllen)
  • Geburtsurkunde
  • Gültige Pässe der Eltern/des allein sorgeberechtigten Elternteils

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 33 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte

Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.