Den Aufenthaltstitel erhalten Sie in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte.
Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip.
Er speichert:
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hat der elektronische Aufenthaltstitel Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe?
Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden. Daher werden künftig grundsätzlich zwei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde erforderlich sein (zur Beantragung und zur Abholung). Sobald der eAT abgeholt werden kann, wird von der Ausländerbehörde ein Benachrichtigungsschreiben an die Antragsteller versendet.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungszeiten ist daher zu rechnen.
Zwischen Beantragung und Abholung des eAT erhalten die Antragsteller (auch Kinder ab 15 Jahre und 9 Monate) von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Transport-PIN (Geheimnummer), eine PUK (Entsperrnummer) und ein Sperrkennwort.
Was geschieht mit den bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstiteln?
Die bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit. Befristete Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Geltungsdauer, unbefristete Aufenthaltstitel längstens bis 31.08.2021.
Ein eAT muss erst dann beantragt werden, wenn:
In Zukunft ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hätte. Wird ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, so muss nach 10 Jahren eine neue eAT-Karte beantragt werden.
Wo kann die Adresse auf der eAT-Karte geändert werden?
Ein Wohnungswechsel muss dem Bürger- und Ordnungsamt – Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen gegenüber angezeigt werden. Dort wird auch die Adresse auf der eAT-Karte geändert.
An wen muss ich mich wenden?
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern
Welche Unterlagen werden benötigt?
weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Übersicht über sämtliche Gebühren erhalten Sie im nebenstehendem Formularkasten.
Die Ausländerbehörde hat auf die Festsetzung der Gebühr keinen Einfluss. Die Gebühren sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ab 45 Jahren müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestbruttogehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2020 EUR 45.540. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.
Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.
Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.
Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen:
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Zusätzlich:
Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:
etwa 6 bis 8 Wochen
Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
17.12.2020