Die Kernaufgaben der Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 DS-GVO und § 7 HDSIG sind:
Artikel 39 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
§7 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
| Hinweis zur Bearbeitungsdauer von Auskunftsanträgen: Die Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt innerhalb der gesetzlichen Fristen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO wird Ihr Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang beantwortet. Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Bearbeitungsdauer vom Umfang und der Komplexität Ihres Anliegens abhängt. In Einzelfällen – insbesondere bei umfangreichen oder besonders komplexen Anfragen – kann eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist erforderlich sein. In diesem Fall werden Sie fristgerecht über die Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer informiert. Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund unterschiedlicher Prüf- und Abstimmungsprozesse keine verbindlichen individuellen Bearbeitungszeiten im Voraus zugesichert werden können. Selbstverständlich sind wir bemüht, Ihr Anliegen so zügig wie möglich zu bearbeiten. |