Neuanlage von Biotopflächen im Außenbereich.
Unterhaltung und Pflege vorhandener Biotopflächen im Außenbereich wie:
Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die
naturnahen Biotope:
als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft
Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).
Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.
Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.
Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalHabitat protection and maintenance
Biotopschutz und Biotop-Pflege
die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung
In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.
Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
§ 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 und §§ 7-9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG
Kompensationsverordnung (KV)
§ 30 Federal Nature Conservation Act (legally protected biotopes)
§ 13 in conjunction with § 2 Abs. 1 and §§ 7-9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG
Compensation Ordinance (KV)