Ausländische Familienangehörige von Deutschen erhalten einen Aufenthalt zum Familiennachzug. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Deutschen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Der Hauptzweck des Aufenthaltes muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein (deutscher Ehegatte oder Lebenspartner, deutscher Elternteil oder deutsches, minderjähriges, lediges Kind), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Visumspflicht
Nicht-EU-Bürger brauchen ein entsprechendes Visum zum Familiennachzug. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Der Aufenthaltstitel muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden. Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gestattet.
Voraussetzungen
Weitere Unterlagen (je nach Aufenthaltszweck):
Bei einer Ehe/gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit:
→Heiratsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation)
→Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse Stufe A1Erklärung/Belehrung über die eheliche Lebensgemeinschaft
Bei einem minderjährigen, ledigen Kind eines Deutschen:
→Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation)
→Nachweis über das Sorgerecht für das Kind
Bei einem Elternteil eines ledigen, minderjährigen Deutschen:
→Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation)
→Nachweis über das Sorgerecht für das deutsche Kind
→Falls die häusliche Gemeinschaft nicht gelebt wird: Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen der letzten 12 Monate und Nachweise über Art und Umfang der Eltern-Kind-Beziehung
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
§ 28 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.