Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II, kurz Alg II oder ALG II, in der Öffentlichkeit besser bekannt als „Hartz IV“).
Arbeitslosengeld II ist eine Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden und ihr Einkommen nicht ausreicht um den Lebensunterhalt sicherzustellen oder weil sie mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Es soll den Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Wenn Sie in der Stadt Darmstadt noch nie bzw. innerhalb der letzten 3 Monate keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen haben, wenden Sie sich bitte für Ihre erste Vorsprache an die Leistungsrechtliche Erstberatung (LEB).
Tel.: 06151 - 428 540
E-Mail: Jobcenter-Darmstadt@jobcenter-ge.de
Öffnungszeiten der Erstberatung:
(Sie können in der Erstberatung ohne Termin vorsprechen):
Mo bis Fr: 8:00 - 11:00 Uhr
Mo, Di, Do: 13:00 - 15:00 Uhr
Das Jobcenter Darmstadt bietet in Kooperation mit dem Interkulturellen Büro der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Deutschen Roten Kreuz für Menschen mit Migrationshintergrund eine kostenlose und vertrauliche Unterstützung bei der Antragstellung an.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Agentur für Arbeit, Groß Gerauer Weg 7, Raum 528 B, 5. Etage zu finden.
>>> Weitere Informationen zur Ausfüllhilfe / Antragsbegleitung
Kontakt:
Jobcenter Darmstadt
Groß-Gerauer-Weg 3
64295 Darmstadt
Telefonisches ServiceCenter (SC)
Tel.: 06151 / 428 540
(Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr)
Das SC nimmt alle Anrufe, die beim Jobcenter eingehen, entgegen.
Anliegen, die das ServiceCenter nicht endgültig klären kann, werden an die zuständigen Beschäftigten schriftlich weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann zeitnah eine Rückmeldung.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen stellen den Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sicher. Darüber hinaus können umfassende Leistungen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung erbracht werden, denn vorrangiges Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit sobald wie möglich zu beenden, damit die Betroffenen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien wieder aus eigener Kraft bestreiten können.
Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche besteht im Rahmen des Bildungspaketsfür bedürftige Kinder zudem ein Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Bildungspaket für bedürftige KinderAn das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständige Jobcenter Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt. Das Jobcenter ist entweder als Kommunales Jobcenter allein für Ihre Betreuung und Vermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig oder aber als gemeinsame Einrichtung (von Kommune und Arbeitsagentur) Ihr Ansprechpartner.
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie hier:
JobcenterDie Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag erbracht. Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen umgehend mitzuteilen. Entfällt oder verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder auch zur Verringerung des Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des "Bundesministeriums für Arbeit und Soziales".
Bundesministerium für Arbeit und SozialesHessisches Ministerium für Soziales und Integration
28.10.2016