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Abfall: Gartenabfälle entsorgen

Kurzinfo


Termin zur Abholung vereinbaren:

(2 x jährlich findet die Früjahrs- und Herbstsammlung statt, genauer Zeitraum wird in der Presse angekündigt)

Hier den Termin vereinbaren, sowie weitere Informationen erhalten.

 

Info

Damit die Abholung zügig durchgeführt werden kann:
Der EAD bittet die Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer um ihre Mithilfe.

Strauch- und Astwerk bis zehn Zentimeter Durchmesser und zwei Meter Länge sollte mit Kordeln gebündelt und mit dem übrigen losen Grünschnitt in Papiersäcken oder Pappkartons bis 6 Uhr morgens am vereinbarten Abfuhrtag bereitstehen. Gebinde in Plastiksäcken mit Draht oder Plastikschnur sind nicht zulässig, weil sie auf der Kompostierungsanlage aus technischen Gründen weder entfernt noch verarbeitet werden
können.


Größere Säcke, für lose Grünabfälle:
geeignete Papiersäcke sind beim EAD zum Preis von 0,70 Euro pro Stück zu erwerben. Bürgerinnen und Bürger können die 70-Liter-Säcke in den Bezirksverwaltungen Wixhausen, Arheilgen und Eberstadt sowie in der Bürgerinformation im Neuen Rathaus am Luisenplatz kaufen. Der EAD nimmt die Säcke und andere Grünschnitt-Beimengen aus Zeit- und Arbeitsschutzgründen nur bei der angemeldeten Gartenabfall-Sammlung mit, nicht aber bei der Biotonnen-Leerung.


Holzteile und Wurzelstöcke mit einem Durchmesser über zehn Zentimeter:
Diese bedürfen einer gesonderten Erfassung und Behandlung, da sie den Pressmechanismus der EADSammelfahrzeuge beschädigen können. Dieses Großholz kann – wie alle anderen kompostierfähigen Abfälle aus Darmstädter Privathaushalten auch – auf der Kompostierungsanlage in der Eckhardwiesenstraße 25 entgeltfrei im Pkw oder Pkw-Kombi zu folgenden Zeiten angeliefert werden:

Montag bis Freitag: von 8 Uhr bis 16 Uhr,
Samstag: von 8 Uhr bis 12 Uhr


Für größere Mengen bietet der EAD seinen Containerdienst an:
Informationen dazu gibt es unter der Telefonnummer 06151 13-3100.

Informationen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen

Leistungsbeschreibung

Die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen hierzu sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.

Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringesysteme für Gartenabfälle.

Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringesystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdiensten) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).

Neben der Entsorgung von Gartenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung der Gartenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.

Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von Gartenabfällen hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung der Gartenabfälle und ermöglicht die Nutzung der in ihnen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe.

Teaser

Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

Verfahrensablauf

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte, ob Gartenabfälle ausnahmsweise nicht über die Biotonne entsorgt werden dürfen oder wo sich die nächste Annahmestelle für solche Abfälle befindet, können Sie auf den jeweiligen Internetseiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Gemeinde, Stadt, Landkreis oder Abfallzweckverband) erfahren. Die Abfallberater des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erteilen hierüber auch telefonisch Auskunft.

Bei Grundstücken im Außenbereich kann es sein, dass für die Gartenabfälle keine Überlassungspflicht besteht. In diesem Fall sind die Gartenabfälle von Ihnen zu verwerten. Der Abfallberater erteilt Ihnen auch hier Auskunft, ob eine Überlassungspflicht besteht bzw. welche Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Gartenabfälle bestehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gartenabfälle ausnahmsweise auch verbrannt werden. Auskünfte, ob, wann und wie die Verbrennung in Ihrem Ort erlaubt ist bzw. was beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde.

Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die von Pflanzenkrankheiten oder Ungeziefer befallen sind, gelten gesonderte Regelungen.

Voraussetzungen

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.

Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.

Welche Fristen muss ich beachten?

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Bearbeitungsdauer

individuell

Rechtsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/

Anträge / Formulare

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

14.03.2022