Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe ab 01. Juli 2016
Der Bund, das Land und die Stadt Darmstadt fördern den Neubau und Ausbau und den Erwerb von Belegungsbindungen von Wohnungen mit öffentlichen Mitteln, um preiswerten Wohnraum zu schaffen. Daher zahlen die Mieter von geförderten Wohnungen eine geringere Miete als auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese finanzielle Vergünstigung steht jedem Haushalt zu, solange das Familieneinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Ziel des Fehlbelegungsabgabegesetzes ist es festzustellen, wer in einer geförderten wohnt, mittlerweile aber mehr verdient als für eine Wohnberechtigung vorgesehen ist. Dabei wird niemand aufgefordert, aus seiner Wohnung auszuziehen. Vielmehr wird bei der Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen eine Abgabe (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. Die Höhe einer eventuellen Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen. Auch vorübergehend Abwesende rechnen zum Haushalt. Daneben ist die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung und das Baujahr des Hauses von Bedeutung. Die Abgabepflicht setzt erst ab der Überschreitung der maßgebenden Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent ein. Und wird errechnet aus dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich gezahlten Miete pro Quadratmeter und der entsprechenden Höchstmiete.
Es erfolgt eine gestaffelte Veranlagung, je nach Höhe der Einkommensüberschreitung.
Die Fehlbelegungsabgabe beträgt:
überschritten wird. Grundlage ist die sogenannte Höchstmietenverordnung, die durch das Land Hessen erlassen wurde.
Die betroffenen Haushalte sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Haushalte, die dem nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld belegt werden und werden zudem zum Höchstbetrag des Unterschiedes veranlagt. Treten während eines Leistungszeitraumes Änderungen ein, sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Wohnungswesen mitzuteilen, z.B. wenn sich
Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn alle:
Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber, Wohngeld, Leistungen des Jobcenter oder des Amts für Soziales und Prävention erhalten. Die Auskunftspflicht besteht allerdings auch für diese Haushalte. In diesen Fällen genügt es, wenn der übersandte Auskunftsbogen mit den Angaben zu den Personen und der Wohnung, zusammen mit einer Kopie des letzten Leistungsbescheides dem Amt für Wohnungswesen übersandt werden. Gleichwohl gilt auch für diese Haushalte, dass Veränderungen, beispielsweise der Wegfall der Leistungen, unverzüglich mitzuteilen sind.
Aufteilung der Zuständigkeiten:
Frau Ghandour: Adelungstraße - In der Kirchtanne (ohne Elisabeth-Schumacher-Straße)
Frau Kljucevic: Ingelheimer Straße - Zweifalltorweg (mit Elisabeth-Schumacher-Straße)